3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt vorab formelle Rügen. Das Regionalgericht habe nicht begründet, warum es nicht dem ärztlichen Bericht von Dr. med. D.________ vom 24. Februar 2019 gefolgt sei. Es bleibe auch unausgeführt, weshalb es ihm (dem Beschwerdeführer) zumutbar sein soll, sich nach Biel zu begeben und wie genau die vorgeschlagenen flankierenden Massnahmen ihn vor den erheblichen Symptomen seiner Krankheit bewahren sollen. Der Antrag auf Verlegung des Verhandlungsortes sei bereits am 21. Januar 2019 gestellt und der ärztliche Bericht von Frau Dr. med. D.________ vom 24. Februar 2019 am 26. Februar 2019 eingereicht worden.