Diese Vorbringen sind grundsätzlich geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen. Sie sind gleichermassen für die Frage des nicht wiedergutzumachenden Nachteils als auch die materielle Prüfung der Frage, ob eine Verlegung des Verhandlungsortes nach Burgdorf oder Moutier angezeigt ist, relevant. Deshalb hat nicht bereits im Zusammenhang mit der Eintretensfrage eine abschliessende Beurteilung stattzufinden. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.