_ sei es ihm nach wie vor nicht möglich, sich in grösseren Städten wie insbesondere Biel aufzuhalten (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt B.________ an das Regionalgericht vom 21. Januar 2019). In der Beschwerde führt er aus, er könne während seiner Angstzustände weder klar denken noch sich konzentrieren und es könnte daraus eine Verhandlungsunfähigkeit i.S.v. Art. 114 StPO resultieren. Diese Vorbringen sind grundsätzlich geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen.