Der Beschwerdeführer äussert sich nicht explizit zum nicht wiedergutzumachenden Nachteil. In der Beschwerde wird unter Formelles einzig ausgeführt, dass es sich um eine so belastende Anordnung handle, dass ein sofortiger Rechtsschutz in Form der Beschwerde jederzeit möglich sein müsse. Der Beschwerdeführer begründet den Wechsel des Verhandlungsortes mit seinem Gesundheitszustand. Er leide seit Jahren an erheblichen Angstzuständen. Trotz Behandlung bei Dr. D.________ sei es ihm nach wie vor nicht möglich, sich in grösseren Städten wie insbesondere Biel aufzuhalten (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt B.__