materiell-prozessleitende Entscheide; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 100 vom 23. Mai 2019). 2.2 Vorab ist damit zu prüfen, ob der Entscheid des Regionalgerichts, die Hauptverhandlung nicht in Burgdorf stattfinden zu lassen, für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist auf kantonaler Ebene der Gleiche wie jener, der in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) gilt (GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,