Der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 12. September 2019 Beschwerde ein. Er beantragte, Ziffer 3 der Verfügung vom 30. August 2019 sei aufzuheben und die Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2019 sei in Burgdorf abzuhalten, eventualiter sei die Hauptverhandlung in Moutier abzuhalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Regionalgericht verzichteten am 18. bzw. 23. September 2019 auf eine Stellungnahme.