Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 401 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Abweisung Antrag betr. Verlegung Verhandlungsort Strafverfahren wegen Sachentziehung, Hausfriedensbruchs, Hin- derung einer Amtshandlung etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht vom 30. August 2019 (PEN 18 1005) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 27. September 2018 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wurde der Beschuldigte wegen Sachentziehung, Hausfriedens- bruchs, Hinderung einer Amtshandlung, übler Nachrede, Beschimpfung, Wider- handlung gegen das Waffengesetz sowie Widerhandlug gegen das Tierschutzge- setz verurteilt. Am 5. Oktober 2018 erhob der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Verurteilung wegen Sachentziehung und Hausfriedensbruchs sowie Hinderung einer Amtshandlung Einsprache. Mit Verfü- gung vom 30. August 2019 setzte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nach- folgend: Regionalgericht) die Vergleichs- und anschliessende Hauptverhandlung auf den 11. Dezember 2019, 08.30 Uhr an. Gleichzeitig wies es den Antrag des Beschuldigten, wonach die anzusetzende Hauptverhandlung in Burgdorf stattfinden soll, ab (Ziffer 3). Der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 12. September 2019 Beschwerde ein. Er beantragte, Ziffer 3 der Verfügung vom 30. August 2019 sei aufzuheben und die Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2019 sei in Burgdorf abzuhalten, eventualiter sei die Hauptverhandlung in Moutier abzuhalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sowohl die Generalstaatsan- waltschaft als auch das Regionalgericht verzichteten am 18. bzw. 23. September 2019 auf eine Stellungnahme. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satz- teil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenommen ist die Beschwerde gegen verfah- rensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO). Gleiches ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 StPO, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerich- te nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Gemäss ständiger Pra- xis der Beschwerdekammer sind verfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffen werden, der Beschwerde zugänglich, wenn sie sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf (im engen Sinn auf das Voran- treiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens [sog. formell-prozessleitende Ent- scheide]) befassen, sondern direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbetei- ligten tangieren und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (sog. materiell-prozessleitende Entscheide; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 100 vom 23. Mai 2019). 2.2 Vorab ist damit zu prüfen, ob der Entscheid des Regionalgerichts, die Hauptver- handlung nicht in Burgdorf stattfinden zu lassen, für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Der Begriff des nicht wieder gut- zumachenden Nachteils ist auf kantonaler Ebene der Gleiche wie jener, der in An- wendung von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) gilt (GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 393 StPO; BGE 143 IV 175 E. 2.3 [= Pra 2018 Nr. 22]). Der Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG zufolge muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen Ent- scheid nicht mehr behoben werden kann. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfah- rensverlängerung oder -verteuerung reichen hingegen nicht aus. Der Nachweis über das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils obliegt dem Be- schwerdeführer (GUIDON, a.a.O., N. 13 zu Art. 393 StPO; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E.2.1; BGE 136 IV 92 E. 4 und 137 III 380 E. 1.2.1). 2.3 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht explizit zum nicht wiedergutzumachenden Nachteil. In der Beschwerde wird unter Formelles einzig ausgeführt, dass es sich um eine so belastende Anordnung handle, dass ein sofortiger Rechtsschutz in Form der Beschwerde jederzeit möglich sein müsse. Der Beschwerdeführer be- gründet den Wechsel des Verhandlungsortes mit seinem Gesundheitszustand. Er leide seit Jahren an erheblichen Angstzuständen. Trotz Behandlung bei Dr. D.________ sei es ihm nach wie vor nicht möglich, sich in grösseren Städten wie insbesondere Biel aufzuhalten (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt B.________ an das Regionalgericht vom 21. Januar 2019). In der Beschwerde führt er aus, er kön- ne während seiner Angstzustände weder klar denken noch sich konzentrieren und es könnte daraus eine Verhandlungsunfähigkeit i.S.v. Art. 114 StPO resultieren. Diese Vorbringen sind grundsätzlich geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen. Sie sind gleichermassen für die Frage des nicht wiedergut- zumachenden Nachteils als auch die materielle Prüfung der Frage, ob eine Verle- gung des Verhandlungsortes nach Burgdorf oder Moutier angezeigt ist, relevant. Deshalb hat nicht bereits im Zusammenhang mit der Eintretensfrage eine absch- liessende Beurteilung stattzufinden. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt vorab formelle Rügen. Das Regionalgericht habe nicht begründet, warum es nicht dem ärztlichen Bericht von Dr. med. D.________ vom 24. Februar 2019 gefolgt sei. Es bleibe auch unausgeführt, weshalb es ihm (dem Beschwerdeführer) zumutbar sein soll, sich nach Biel zu begeben und wie genau die vorgeschlagenen flankierenden Massnahmen ihn vor den erheblichen Symptomen seiner Krankheit bewahren sollen. Der Antrag auf Verlegung des Ver- handlungsortes sei bereits am 21. Januar 2019 gestellt und der ärztliche Bericht von Frau Dr. med. D.________ vom 24. Februar 2019 am 26. Februar 2019 einge- reicht worden. Das Regionalgericht hätte die Möglichkeit gehabt, in einer vorgela- gerten Verfügung die Verhandlungslokalität zu klären und hätte dies nicht erst im Rahmen der Vorladungsverfügung vom 30. August 2019 tun müssen. In dieser Hinsicht sei der Anspruch auf rechtliches Gehör teilweise vereitelt und das Be- schleunigungsgebot verletzt worden. 3 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Ent- scheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Ent- scheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (Urteil des Bundesgericht 6B_126/2018 vom 24. Mai 2018 E. 1.2 u.a. mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Das rechtliche Gehör stellt auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entschei- des dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbe- sondere das Recht des Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es dem Betroffenen ermöglicht worden ist, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1). 3.3 Aus der Verfügung des Regionalgerichts ergibt sich, aus welchen Gründen es eine Verlegung des Verhandlungsortes ablehnt. Entscheidend für das Regionalgericht war, dass Biel nicht als Grossstadt bezeichnet werden kann sowie insbesondere der Umstand, dass nicht einsehbar ist, inwiefern sich die Gerichtsgebäude in Burg- dorf und Biel in massgeblicher Weise voneinander unterscheiden. Eine Auseinan- dersetzung mit dem ärztlichen Bericht musste bei dieser Ausgangslage nicht erfol- gen, zumal das Regionalgericht die Angstzustände des Beschwerdeführers nicht in Abrede stellte. Weiter machte das Regionalgericht auch Beispiele für flankierende Massnahmen wie bspw. Fahrdienst bis vors Gerichtsgebäude und Begleitung durch eine Vertrauensperson. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Zudem äusserte der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag auf Verlegung des Verhandlungsortes seinen Standpunkt. Das Regionalgericht musste den Be- schwerdeführer deshalb vor Ausfällung seines Entscheides nicht nochmals an- hören. Es gibt auch keinen Grund, weshalb das Regionalgericht in einer separaten Verfügung über diesen Antrag hätte entscheiden müssen. Die Verhandlung wurde auf den 11. Dezember 2019 angesetzt. Der Beschwerdeführer hat demnach noch ausreichend Zeit, sich gegen die Abweisung seines Antrages zu wehren. Eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht ersichtlich, zumal auch ein früherer, separater Entscheid die Verfahrensdauer nicht verkürzt hätte. Es ist nicht davon auszugehen und wird auch nicht behauptet, dass die Ansetzung der Vergleichs- bzw. Verfahrenshandlung bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen müs- sen. So ist denn auch die bisherige Verfahrensdauer nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt ebenfalls nicht vor. 4. Als Beleg für den gestellten Antrag auf Verlegung des Verhandlungsortes reichte der Beschwerdeführer den ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. D.________, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 24. Februar 2019 ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 1917 (Anmerkung der Kam- mer: Oktober 2017) bei ihr in psychiatrischer Behandlung ist wegen einer chroni- 4 schen Angsterkrankung, verbunden mit diversen Phobien. Gemäss Dr. med. D.________ habe sich der Zustand des Beschwerdeführers dank seinen intensiven Bemühungen, sich den Angstgefühlen zu stellen, leicht verbessert. Nach wie vor habe er panische Angst vor Grossstädten wie Bern und Biel. Werde er gezwungen, in einer grösseren Stadt zu verweilen, träten bei ihm panikartige Zustände wie Herzrasen, Atemnot, Schweissausbrüche, Angst, verrückt zu werden und die Kon- trolle über sich zu verlieren bis hin zu Todesängsten auf. In solchen Situationen könne er weder klar denken, noch sich konzentrieren. Ihres Erachtens wäre eine Anhörung durch die Polizeibehörde oder eines Gerichts in einer kleineren Stadt durchaus möglich (z.B. Burgdorf). Dasselbe ergibt sich aus dem vom Regionalge- richt bei ihr eingeholten Bericht vom 24. Februar 2019. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist damit ausreichend belegt und glaubhaft gemacht. Dass es dem Beschwerdeführer nicht bloss um eine Verzögerung des Verfahrens oder die Begründung einer anderen örtlichen Zuständigkeit geht, zeigt auch der Um- stand, dass er sich nicht generell dem Verfahren verwehrt. So konnten die Einver- nahmen auf dem Polizeiposten in Lyss stattfinden. Zwar beauftragte der Be- schwerdeführer einen Anwalt aus Biel. Aus den Akten ergibt sich aber nirgends, dass die Besprechungen in Biel stattgefunden hätten, im Gegenteil: die Vollmacht gibt als Ort G.________ an und aus der von Rechtsanwalt B.________ im Hinblick auf die Teileinstellung eingereichten Kostennote ist ersichtlich, dass eine Bespre- chung in H.________ stattgefunden hat. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte, die ärztlichen Zeugnisse bzw. Berichte in Frage zu stellen. 5. Im Vergleich mit den Einwohnerzahlen und den Infrastrukturen der Städte Bern, Genf, Zürich oder Winterthur kann Biel zwar nicht als Grossstadt bezeichnet wer- den. Der Beschwerdeführer muss sich denn auch nicht in der Stadt aufhalten, son- dern lediglich im Gerichtsgebäude. Diese objektive Sichtweise ändert aber nichts an der durch Fachärzte beschriebenen Phobie des Beschwerdeführers. Biel ist mit einer Einwohnerzahl von über 50‘000 Personen immerhin die zehntgrösste Stadt der Schweiz und die zweitgrösste Stadt im Kanton Bern (vgl. https://www.conviva- plus.ch/?page=2308; besucht am 3. Oktober 2019). Biel weist auch ein anderes urbanes Erscheinungsbild als zum Beispiel Burgdorf auf. Insofern ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich die Angst des Beschwerdeführers auch auf einen Ort wie Biel bezieht und bei einer solchen Ausgangslage die vom Regionalgericht er- wähnten flankierenden Massnahmen nicht ausreichend sein dürften, um der Angst zu begegnen. Es bestehen damit konkrete Anhaltspunkte, dass dem Beschwerde- führer der Aufenthalt im Gerichtsgebäude in Biel aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann und eine Verlegung des Verhandlungsortes ange- zeigt ist. Wieso eine Verlegung nach Burgdorf oder Moutier erfolgen sollte, ist aber nicht ersichtlich. Die Verhandlung muss nicht zwingend in einem Gerichtssaal statt- finden. Entscheidend ist einzig, dass sich der Verhandlungsort nicht in der Stadt Biel oder einer anderen grösseren Stadt befindet. Geeignet sind daher auch andere Räumlichkeiten in der Nähe von Biel, solange die erforderliche Infrastruktur sicher- gestellt werden kann. So käme beispielsweise auch der Polizeiposten in Lyss als Verhandlungsort in Frage. Der Entscheid über den neuen Verhandlungsort liegt im Ermessen der Verfahrensleitung des Regionalgerichts und ist nicht von der Be- schwerdekammer festzulegen. 5 Die Beschwerde wird damit teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 der angefochtenen Ver- fügung ist aufzuheben. Da ein neuer Verhandlungsort bestimmt werden muss, hat der Entscheid der Beschwerdekammer auch die Aufhebung von Ziffer 4 der ange- fochtenen Verfügung zur Folge. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die teilweise Gutheissung rechtfertigt keine Kostenaus- scheidung, da der Beschwerdeführer im Grundsatz obsiegt hat. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch das Regionalge- richt festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese Entschädigung wird von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO befreit sein. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 30. August 2019 werden aufgehoben. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hat einen neuen Verhandlungsort im Sinne der Erwägungen zu bestimmen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch das Regionalgericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt F.________ (BJS 16 13518) - der Straf- und Zivilklägerin Bern, 10. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7