3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Leitung der Jugendanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Jugendanwältin R.________ (mit den Akten) Bern, 1. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: