Dies bedeutet, dass die vorsorgliche geschlossene Unterbringung gemäss Art. 27 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 227 StPO nach spätestens einem Monat von Amtes wegen überprüft bzw. neu verlängert werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.3). 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 33 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) werden sie auf CHF 200.00 bestimmt.