10. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung – während der Strafuntersuchung und vor Erlass eines jugendstrafrechtlichen Urteils – gemäss der Auffassung des Bundesgerichts um strafprozessuale Haft im Rahmen des vorsorglichen Vollzugs einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme handelt. In diesem Zusammenhang dürfen die einschlägigen Verfahrensbestimmungen und grundrechtlichen Garantien der Jugend-Untersuchungshaft nicht faktisch umgangen werden. Dies bedeutet, dass die vorsorgliche geschlossene Unterbringung gemäss Art. 27 Abs. 3 JStPO i.V.m.