9. Zusammenfassend liegt die vorsorgliche geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers zur Kriseninvention und zur Begutachtung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und Vorgaben. Sie ist im vorliegenden Fall das einzig geeignete und auch zumutbare Mittel, um die notwendige Erziehung und Behandlung des Beschwerdeführers sicherzustellen und weitere Fehlentwicklungen zu vermeiden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.