Die geschlossene Unterbringung stellt sozusagen die Notbremse dar. Es handelt sich dabei um eine vorübergehende Lösung, die vorläufig nur so lange besteht, bis die Situation geklärt ist und über das weitere Vorgehen befunden werden kann. Aufgrund dieser zeitlichen Befristung ist der Verbleib in der geschlossenen Unterbringung dem Beschwerdeführer zumutbar.