Es hat sich gezeigt, dass der Prozess einer nachhaltigen Weiterentwicklung der Persönlichkeit und der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sowie der beruflichen Integration im offenen Setting noch nicht stattfinden kann und somit eine vorübergehende Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung notwendig ist. Zwar ist die Begutachtung im geschlossenen Rahmen eine sehr einschneidende Massnahme, aber im vorliegenden Fall – i.S. eines Time-Outs – die einzig geeignete. Die geschlossene Unterbringung stellt sozusagen die Notbremse dar.