Der Beschwerdeführer scheint überfordert. Sämtliche bisher ergriffenen Massnahmen, welche auf Freiwilligkeit und Kooperation aufbauten – sei es von Seiten der KESB, seien es erste Schritte von Seiten der Jugendanwaltschaft – waren bisher nicht zielführend. Es hat sich gezeigt, dass der Prozess einer nachhaltigen Weiterentwicklung der Persönlichkeit und der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sowie der beruflichen Integration im offenen Setting noch nicht stattfinden kann und somit eine vorübergehende Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung notwendig ist.