Wie die Leitung der Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, sind die vom Beschwerdeführer aufgezählten eigenen Anstrengungen ungenügend, um ihn aus der Krisensituation herauszuführen. Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende Juli 2019 strafrechtlich nichts mehr hat zu schulden kommen lassen. Nach wie vor bestehen jedoch das grosse Risiko weiterer Delinquenz und die dringende Gefahr, dass sich seine von Ziellosigkeit und fehlender Motivation geprägten negativen Verhaltensmuster weiter festigen.