Im Rahmen der vorübergehenden geschlossenen Unterbringung ist beabsichtigt, ein Gutachten über den Beschwerdeführer zu erstellen, welches sich zu der für ihn am geeignetsten Schutzmassnahme äussert. Damit besteht Zeit für die Planung und Einleitung einer Schutzmassnahme mit den in der Verfügung vom 5. September 2019 aufgezählten Zielen. 8.4 Wie die Leitung der Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, sind die vom Beschwerdeführer aufgezählten eigenen Anstrengungen ungenügend, um ihn aus der Krisensituation herauszuführen.