Es besteht die dringende Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht oder sich persönlich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt. Wie vorstehend erläutert (vgl. E. 4.2), stellt diese Situation einen Fall dar, wo sich eine kurzfristige geschlossene Unterbringung als notwendig erweisen kann. Durch die angeordnete Unterbringung wird der Beschwerdeführer von der problematischen Peergroup ferngehalten und es wird ihm die notwendige erzieherische und therapeutische Hilfe geboten.