Die bisher organisierten zivilrechtlichen Interventionen durch die KESB waren nicht zielführend. Da der Beschwerdeführer sich auch nicht an die Vereinbarung mit der Jugendanwaltschaft hielt, mit dieser zusammenzuarbeiten und für die Beiständin erreichbar zu sein (vgl. E. 3.2 f. oben), erweist sich die kurzfristige geschlossene Unterbringung zur Krisenintervention als notwendig. Es besteht die dringende Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht oder sich persönlich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt.