8. 8.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die von der Jugendanwaltschaft aufgeworfenen problematischen Bereiche und Entwicklungen eine Unterbringung in einer geschlossenen Institution nicht zu rechtfertigen vermögen. Er rügt die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. 8.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Rückkehr aus der zivilrechtlichen Auslandplatzierung im April 2019 in einer Abwärtsspirale. Er gefährdete sich zunehmend durch multiplen Drogenkonsum. Ausserdem liess die zu Beginn seiner Rückkehr noch vorhandene Motivation für die Berufsvorbereitung nach.