7. Zu den vom Beschwerdeführer aufgeführten eigenen Anstrengungen entgegnet die Leitung der Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2019, dass diese ungenügend seien, um eine nachhaltige Verbesserung der Krisensituation herbeizuführen und eine echte Zukunftsperspektive darzustellen. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer auf Hilfe und Unterstützung angewiesen, um die bisher misslungene Anschlusslösung seit seiner Auslandrückkehr zu bewältigen. Die verfügte vorläufige Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sei somit verhältnismässig und rechtmässig.