Zu berücksichtigen sei auch, dass er gerade erst zwei Jahre in Frankreich in einer Institution verbracht habe und dort auch seinen Schulabschluss habe erzielen können. Die problematischen Bereiche und Entwicklungen, welche die Jugendanwaltschaft aufwerfe, würden keine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sei die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung unverhältnismässig.