6. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht zutreffen würden. Seit Ende Juli 2019 habe er keine weiteren Straftaten begangen. Er habe sich ohne externe Hilfe von den Drogen distanzieren können. Zudem sei er selbständig auf Arbeitssuche gewesen und habe bereits diverse Gelegenheitsjobs angenommen, damit er sich sein Leben habe finanzieren können. Sein nächster Schritt wäre gewesen, sich bei einem Temporärbüro anzumelden. Gleichzeitig habe er eine Wohnung bzw. eine WG gesucht. Er habe sich ebenfalls von der problematischen Peergroup distanziert, indem er aus Q.__