Entsprechend dem vorläufigen Charakter einer solchen Intervention ist dabei eine vorgängige Begutachtung nicht nötig (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2236 Ziff. 423.241). Kurzfristig bzw. vorübergehend heisst nach der bisherigen Praxis ca. drei bis sechs Monate (Urteil des Bundegerichts 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4 mit Hinweis).