trischen Begutachtung oder zur Bewältigung einer akuten Krise bzw. zur Planung und Einleitung der geeigneten Schutzmassnahmen) ergibt sich jedoch aus den Gesetzesmaterialien. Entsprechend dem vorläufigen Charakter einer solchen Intervention ist dabei eine vorgängige Begutachtung nicht nötig (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2236 Ziff. 423.241).