forderliche Behandlung erhält. Es soll in diesen Fällen verhindert werden, dass der Jugendliche vor seinen Schwierigkeiten davonläuft. Die kurzfristig geschlossene Unterbringung verfolgt dann das Ziel, eine pädagogische Arbeit zu beginnen und gemeinsam mit dem Jugendlichen Perspektiven zu erarbeiten (HUG/SCHLÄFLI/VA- LÄR, a.a.O., N. 8a zu Art. 15 JStG; vgl. auch Urteil des Bundegerichts 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4 mit Hinweis). Zwar wird in Art. 15 Abs. 2 JStG die Möglichkeit einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung «in Krisensituationen» in einer geschlossenen Einrichtung nicht ausdrücklich erwähnt.