Die vorsorgliche Anordnung einer kurzfristigen geschlossenen Unterbringung kann sich bei der Einleitung einer Schutzmassnahme als notwendig erweisen, wenn ein Jugendlicher jede Zusammenarbeit verweigert, unerreichbar ist und zudem weitere Straftaten begeht oder sich persönlich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt. Eine vorübergehende geschlossene Unterbringung kann sich auch aufdrängen, wenn der Jugendliche während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, weil insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die er-