15 Abs. 2 JStG darf eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Gemäss Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde.