4.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- und Behandlungseinrichtungen, welche in der Lage sind, die nötige erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG darf eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst.