Dies bedeutet, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und den angestrebten Zielen vorliegen (BGE 141 IV 172 E. 3.3 S. 175 f.). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit geht es darum, ob die Schutzmassnahme mit Blick auf die Erziehungs- und/oder Behandlungsbedürftigkeit des Täters angemessen ist. Nicht relevant ist die Schwere der begangenen Tat (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 vor Art. 1 JStG). 4.2 Gemäss Art.