Dabei geht es um eine Krisenintervention. Es bedarf dafür namentlich eines dringlichen Schutzbedürfnisses auf Seiten des Jugendlichen bezüglich einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage sowie der Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Ausserdem muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Dies bedeutet, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und den angestrebten Zielen vorliegen (BGE 141 IV 172 E. 3.3 S. 175 f.).