4 Art. 12–15 JStG anordnen. Damit trägt das Gesetz der Tatsache Rechnung, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen unter Umständen rasches Eingreifen erfordern. Mit anderen Worten handelt es sich bei vorsorglichen Schutzmassnahmen um provisorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewährleistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen. Dabei geht es um eine Krisenintervention.