4. 4.1 Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die Jugendanwaltschaft gemäss Art. 5 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. c JStPO vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen gemäss