Anlässlich dieser Einvernahme vereinbarte die Jugendanwaltschaft mit dem Beschwerdeführer, dass er in den nächsten drei Wochen Kontakt mit der L.________ (Institution) in Bern aufnehme und keine Delikte mehr verübe. Zudem versprach der Beschwerdeführer, dass er sich diese Woche bei seiner Beiständin melde und in spätestens drei Wochen seine Wohnsituation geklärt habe. 3.3 Am 22. August 2019 teilte die Beiständin des Beschwerdeführers der Jugendanwaltschaft mit, dass der Beschwerdeführer für sie nicht mehr erreichbar sei. Die letzten zwei Wochen seien positiv verlaufen.