3. Der massgebliche Sachverhalt ist der angefochtenen Verfügung (S. 2 und S. 3) zu entnehmen. Er lässt sich wie folgt zusammenfassen: 3.1 Vom Mai 2017 bis April 2019 war der Beschwerdeführer in Südfrankreich in der E.________ (Institution) platziert. Diese Auslandplatzierung erfolgte auf Wunsch seiner Eltern. Er selbst stimmte der Platzierung jedoch auch zu. Im ersten Jahr ging es darum, dass der Beschwerdeführer zur Ruhe kommt, Distanz zu seinem dysfunktionalen Umfeld und seinem Drogenkonsum erhält sowie den Schulabschluss macht.