Gegen die Verfügung vom 5. September 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2019 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde. Er stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 1.4 Die Leitung der Jugendanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2019 die Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) ist gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen die Beschwerde