Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 399 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Leitung der Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungs- einrichtung Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Drohung, Hinderung einer Amtshandlung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 5. September 2019 (EO-19-0262) Erwägungen: 1. 1.1 Am 6. Juni 2019 eröffnete die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Untersuchung wegen Sachbe- schädigung und Konsum von Kokaingemisch, Cannabis, MDMA und Amphetamin (mehrfach begangen). Das gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren musste in der Folge auf folgende Tatbestände ausgedehnt werden: - Diebstahl (mehrfach begangen); - Hinderung einer Amtshandlung; - Unanständiges Benehmen (mehrfach begangen); - Konsum von Cannabis (mehrfach begangen); - Sachbeschädigung (mehrfach begangen); - Wegwerfen, Zurücklassen oder Ablagern von Abfällen ausserhalb von Abfallan- lagen oder Sammelstellen; - Drohung. Gemäss Auskunft der Kantonspolizei Bern stehen angeblich noch weitere Anzei- gen aus (vgl. Aktennotizen der Jugendanwaltschaft vom 8. August 2019 und vom 16. August 2019). 1.2 Zu Beginn der Strafuntersuchung sah die Jugendanwaltschaft nach einem intensi- ven Austausch mit der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (abgekürzt: KESB) Oberaargau davon ab, sofort jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen zu verfü- gen. Ihrer Ansicht nach bestand die Chance, dass die sorgfältig betriebenen zivil- rechtlichen Massnahmen beim Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung bewir- ken. Ausserdem setzte die Jugendanwaltschaft auf die gute Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Beiständin, C.________. Nachdem die Jugend- anwaltschaft zum Schluss gekommen war, dass die zivilrechtlichen Massnahmen gescheitert waren, verfügte sie am 5. September 2019 die vorsorgliche Unterbrin- gung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung. Als Vollzugsort wurde das D.________ (Institution) bestimmt und als Eintrittsdatum der 5. September 2019 festgelegt. Im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung ist die Begutachtung des Beschwerdeführers geplant. Die Jugendanwaltschaft stellte in ihrer Verfügung vom 5. September 2019 in Aussicht, dass der Begutachtungsauf- trag mit separater Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. 1.3 Gegen die Verfügung vom 5. September 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2019 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde. Er stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 1.4 Die Leitung der Jugendanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2019 die Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) ist gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen die Beschwerde 2 zulässig. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 39 Abs. 3 JSt- PO und Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrich- tung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die form- und fristge- recht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Der massgebliche Sachverhalt ist der angefochtenen Verfügung (S. 2 und S. 3) zu entnehmen. Er lässt sich wie folgt zusammenfassen: 3.1 Vom Mai 2017 bis April 2019 war der Beschwerdeführer in Südfrankreich in der E.________ (Institution) platziert. Diese Auslandplatzierung erfolgte auf Wunsch seiner Eltern. Er selbst stimmte der Platzierung jedoch auch zu. Im ersten Jahr ging es darum, dass der Beschwerdeführer zur Ruhe kommt, Distanz zu seinem dys- funktionalen Umfeld und seinem Drogenkonsum erhält sowie den Schulabschluss macht. Obwohl diese Ziele erreicht wurden, schien eine Rückplatzierung im Som- mer 2018 als verfrüht, sodass alle beteiligten Personen (Beschwerdeführer, Eltern und F.________, Leiterin des E.________ [Institution]) eine Verlängerung der Plat- zierung um ein Jahr wünschten. Im zweiten Platzierungsjahr lagen der Fokus auf der Weiterentwicklung zur Selbständigkeit, der Berufsvorbereitung und der Suche nach einer geeigneten Anschlusslösung ab Sommer 2019. Der Beschwerdeführer bereitete sich während dieser Zeit auf seine Wunschausbildung als G.________ vor und organisierte gemeinsam mit der Leiterin des E.________ (Institution) Vor- stellungsgespräche in Institutionen, welche als Anschlusslösung in Betracht kamen (Stiftung H.________, I.________ [Institution], J.________ [Institution] und Restau- rant K.________). In der Stiftung H.________ schnupperte der Beschwerdeführer im Februar 2019. Er zeigte jedoch keine Motivation für einen dortigen Aufenthalt und die Berufsausbildung. Den Schnuppereinsatz im I.________ (Institution) ver- weigerte der Beschwerdeführer, da er seine ganze Motivation auf das J.________ (Institution) und das Restaurant K.________ fokussierte. Nachdem er die erste Schnupperwoche im J.________ (Institution) erfolgreich absolviert hatte, nahm der bisher positive Verlauf eine negative Wende. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht mehr an die geltenden Regeln halten, weshalb das J.________ (Institution) nicht bereit war ihn aufzunehmen. Er war über die Absage so wütend und ent- täuscht, dass er im Anschluss das Mobiliar seines Zimmers im J.________ (Institu- tion) demolierte (vgl. Anzeigerapport wegen Sachbeschädigung vom 24. April 2019 der Kantonspolizei Basel-Stadt). In der Folge kehrte der Beschwerdeführer für ein- zelne Übernachtungen nach Hause zurück. Ansonsten hielt er sich bei Bekannten auf. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern wurde vereinbart, dass die Suche nach einer geeigneten Wohnsituation Priorität habe und die Suche nach ei- ner Tagesstruktur passend dazu im Anschluss erfolgen solle. Anfangs Mai 2019 durfte der Beschwerdeführer Bekannte mit nach Hause nehmen. Sie hinterliessen ein grosses Chaos. Zudem stellten die Eltern des Beschwerdeführers fest, dass immer wieder Geld verschwand. Aufgrund dieser Umstände verboten sie jegliche 3 Übernachtungen von Kollegen des Beschwerdeführers bei ihnen und auch der Be- schwerdeführer selbst musste sich vorgängig anmelden, damit sie sich entspre- chend vorbereiten konnten (z.B. Türen schliessen). Dies funktionierte vorerst meis- tens gut. Am 13. Mai 2019 äusserte der Beschwerdeführer gegenüber seiner Bei- ständin, dass es ihm nicht gut gehe und er sich nach Ruhe sehne. Er wolle immer noch eine Lehre als G.________ absolvieren, fühle sich jedoch nicht in der Lage, im Sommer mit einer Ausbildung zu starten. Am 18. Juni 2019 fand ein Informati- onsgespräch in der L.________ (Institution) in Bern statt. Der Beschwerdeführer meldete bereits zwei Tage später sein Interesse an einem WG-Platz an. Im Verlauf des Monats Juli wurde er mehrfach zu einem Schnupperabendessen in der WG eingeladen. Er erschien jedoch an keinem Termin. Stattdessen verschwand er, ohne mitzuteilen, wo er sich aufhält, und war weder für die Eltern noch für seine Beiständin erreichbar. Am 17. bzw. 21. Juli 2019 eskalierte die Situation zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern. Die Eltern haben wegen diesen Vorfäl- len eine Anzeige wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Drohung erstattet (vgl. Anzeige vom 24. Juli 2019). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer Hausverbot bei den Eltern. 3.2 Am 6. August 2019 fand vor der Jugendanwaltschaft eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer statt. Anlässlich dieser Einvernahme vereinbarte die Jugendan- waltschaft mit dem Beschwerdeführer, dass er in den nächsten drei Wochen Kon- takt mit der L.________ (Institution) in Bern aufnehme und keine Delikte mehr ver- übe. Zudem versprach der Beschwerdeführer, dass er sich diese Woche bei seiner Beiständin melde und in spätestens drei Wochen seine Wohnsituation geklärt ha- be. 3.3 Am 22. August 2019 teilte die Beiständin des Beschwerdeführers der Jugendan- waltschaft mit, dass der Beschwerdeführer für sie nicht mehr erreichbar sei. Die letzten zwei Wochen seien positiv verlaufen. Der Beschwerdeführer habe die Ter- mine bei ihr wahrgenommen und sich kooperativ gezeigt. Im Rahmen der Sozialhil- fe habe als Übergangslösung eine Notunterkunft im Restaurant M.________ in N.________ (Ortschaft) sowie Taschengeld organisiert werden können. Der Be- schwerdeführer hätte am 21. August 2019 in einem unverbindlichen Rahmen die O.________ GmbH kennenlernen und anschliessend in die P.________ (Instituti- on) zum Vorstellungsgespräch gehen können. Gleichentags sowie am darauffol- genden Tag habe sie ihn mehrmals zu erreichen versucht. Da sie kein Zeichen von ihm erhalten habe, habe das Vorstellungsgespräch bei der P.________ (Institution) abgesagt werden müssen. Ebenfalls sei das Taschengeld (Sozialhilfe) per sofort eingestellt worden, weil er nicht kooperiert habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht wie abgemacht bei der Kantonspolizei Bern gemeldet, um der verfügten erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautab- strichs (abgekürzt: WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils Folge zu leisten. 4. 4.1 Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die Jugendanwaltschaft gemäss Art. 5 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. c JStPO vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen gemäss 4 Art. 12–15 JStG anordnen. Damit trägt das Gesetz der Tatsache Rechnung, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen unter Umständen rasches Eingrei- fen erfordern. Mit anderen Worten handelt es sich bei vorsorglichen Schutzmass- nahmen um provisorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewährleistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen. Dabei geht es um eine Krisen- intervention. Es bedarf dafür namentlich eines dringlichen Schutzbedürfnisses auf Seiten des Jugendlichen bezüglich einer psychischen, physischen oder erzieheri- schen Gefährdungslage sowie der Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Ausserdem muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Dies bedeutet, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und den angestrebten Zielen vorliegen (BGE 141 IV 172 E. 3.3 S. 175 f.). Bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit geht es darum, ob die Schutzmassnahme mit Blick auf die Erziehungs- und/oder Behandlungsbedürftigkeit des Täters angemessen ist. Nicht relevant ist die Schwere der begangenen Tat (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 vor Art. 1 JStG). 4.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht an- ders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privat- personen oder in Erziehungs- und Behandlungseinrichtungen, welche in der Lage sind, die nötige erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG darf eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur ange- ordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Gemäss Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unter- bringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologi- sche Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde. Die vorsorgliche Anordnung einer kurzfristigen geschlossenen Unterbrin- gung kann sich bei der Einleitung einer Schutzmassnahme als notwendig erweisen, wenn ein Jugendlicher jede Zusammenarbeit verweigert, unerreichbar ist und zu- dem weitere Straftaten begeht oder sich persönlich in immer grössere Schwierig- keiten verstrickt. Eine vorübergehende geschlossene Unterbringung kann sich auch aufdrängen, wenn der Jugendliche während einer laufenden Schutzmass- nahme immer wieder entweicht, weil insoweit nur mittels Unterbringung in einer ge- schlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die er- forderliche Behandlung erhält. Es soll in diesen Fällen verhindert werden, dass der Jugendliche vor seinen Schwierigkeiten davonläuft. Die kurzfristig geschlossene Unterbringung verfolgt dann das Ziel, eine pädagogische Arbeit zu beginnen und gemeinsam mit dem Jugendlichen Perspektiven zu erarbeiten (HUG/SCHLÄFLI/VA- LÄR, a.a.O., N. 8a zu Art. 15 JStG; vgl. auch Urteil des Bundegerichts 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4 mit Hinweis). Zwar wird in Art. 15 Abs. 2 JStG die Mög- lichkeit einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung «in Krisensituationen» in einer geschlossenen Einrichtung nicht ausdrücklich erwähnt. Eine entsprechende Kom- petenz der zuständigen Behörde (beispielsweise bis zum Vorliegen einer psychia- 5 trischen Begutachtung oder zur Bewältigung einer akuten Krise bzw. zur Planung und Einleitung der geeigneten Schutzmassnahmen) ergibt sich jedoch aus den Ge- setzesmaterialien. Entsprechend dem vorläufigen Charakter einer solchen Inter- vention ist dabei eine vorgängige Begutachtung nicht nötig (Botschaft vom 21. Sep- tember 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafge- setzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2236 Ziff. 423.241). Kurzfristig bzw. vorübergehend heisst nach der bisherigen Praxis ca. drei bis sechs Monate (Urteil des Bundegerichts 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4 mit Hinweis). 5. Die Jungendanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung vom 5. Septem- ber 2019 wie folgt: Durch die unklare Wohnsituation, die fehlende Tagesstruktur, den Konsum von Cannabis (und allfälli- ger weiterer Suchtmittel) und die problematische Peergroup ist A.________ in seiner Entwicklung stark gefährdet. Es liegen zudem folgende weitere problematische Bereiche und Entwicklungen vor: - die Beziehung zwischen A.________ und seinen Eltern ist seit längerer Zeit stark belastet, - A.________ entzieht sich den bisherigen Massnahmen durch die KESB respektive zeigten diese keine nachhaltige Wirkung, - Suchmittelkonsum in erheblichem Mass (multipler Substanzkonsum), - problematische Peergroup, - strafbare Handlungen, - fehlende erwachsene Bezugsperson, - keine Perspektiven. Um dieser hohen Gefährdung entgegenzutreten, bedarf es zwingend eines engen, klaren und hoch- strukturierten Rahmens, wodurch die Voraussetzungen für eine vorsorgliche geschlossene Unterbrin- gung klar erfüllt sind. Um A.________ die Möglichkeit zu geben, zur Ruhe zu kommen, wieder an seinen Zielen zu arbeiten und sich erfolgreich beruflich integrieren zu können, ist eine Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung dringend indiziert. Die vorsorgliche Schutzmassnahme ist aufgrund der Ge- fährdung von A.________ verhältnismässig sowie geeignet, um den gegenwärtigen Problemen von A.________ beizukommen. Mit seinem Verhalten zeigt A.________, dass er einer Unterbringung mit Distanz zum aktuellen Umfeld bedarf, damit er zur Ruhe kommen kann und die notwendige Unterstüt- zung erhält. Nebst der Krisenintervention wird die vorsorgliche Unterbringung insbesondere die folgenden Ziele verfolgen: - Beruhigung und Stabilisierung der Lebenssituation - Einhalten von Regeln und Strukturen - Abklärung des Unterstützungsbedarfs in den Bereichen Wohnen, Schule/Ausbildung und Sucht- mittelkonsum - Distanz zum aktuellen, delinquenten Umfeld und zur problematischen Peergroup - Vermeidung weiterer strafbarer Handlungen - Gesicherte Wohnsituation - Bereitstellen einer geregelten Tagesstruktur 6 - Entwickeln einer persönlichen und beruflichen Perspektive - Auseinandersetzung mit dem Suchtmittelkonsum und der Drogenabstinenz - Bearbeitung der Konflikte mit den Eltern - Erstellen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Einschätzung der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit und allfälliger psychopathologischer Fehlentwicklung inkl. Massnahmeempfehlung. 6. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht zutreffen würden. Seit Ende Juli 2019 habe er keine weiteren Straftaten begangen. Er habe sich ohne externe Hilfe von den Dro- gen distanzieren können. Zudem sei er selbständig auf Arbeitssuche gewesen und habe bereits diverse Gelegenheitsjobs angenommen, damit er sich sein Leben ha- be finanzieren können. Sein nächster Schritt wäre gewesen, sich bei einem Tem- porärbüro anzumelden. Gleichzeitig habe er eine Wohnung bzw. eine WG gesucht. Er habe sich ebenfalls von der problematischen Peergroup distanziert, indem er aus Q.________ (Ortschaft) weggegangen sei und jeglichen Kontakt abgebrochen habe. Ausserdem habe er versucht, sein Leben besser zu strukturieren. Er habe neue Kontakte aufgebaut, die nichts mit Drogen zu tun haben und er habe Eigenin- itiative gezeigt. Eine geschlossene Unterbringung würde alle seine Anstrengungen zunichte machen. Zu berücksichtigen sei auch, dass er gerade erst zwei Jahre in Frankreich in einer Institution verbracht habe und dort auch seinen Schulabschluss habe erzielen können. Die problematischen Bereiche und Entwicklungen, welche die Jugendanwaltschaft aufwerfe, würden keine Unterbringung in einer geschlos- senen Einrichtung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sei die vorsorgliche Unter- bringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung unverhältnismässig. 7. Zu den vom Beschwerdeführer aufgeführten eigenen Anstrengungen entgegnet die Leitung der Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2019, dass diese ungenügend seien, um eine nachhaltige Verbesserung der Krisensitua- tion herbeizuführen und eine echte Zukunftsperspektive darzustellen. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer auf Hilfe und Unterstützung angewiesen, um die bisher misslungene Anschlusslösung seit seiner Auslandrückkehr zu bewältigen. Die ver- fügte vorläufige Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Ein- richtung sei somit verhältnismässig und rechtmässig. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die von der Jugendanwaltschaft aufgeworfenen problematischen Bereiche und Entwicklungen eine Unterbringung in einer geschlossenen Institution nicht zu rechtfertigen vermögen. Er rügt die Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. 8.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Rückkehr aus der zivilrechtlichen Auslandplatzierung im April 2019 in einer Abwärtsspirale. Er gefährdete sich zu- nehmend durch multiplen Drogenkonsum. Ausserdem liess die zu Beginn seiner Rückkehr noch vorhandene Motivation für die Berufsvorbereitung nach. Diesbezüg- liche Misserfolge versuchte er mit Gewaltexzessen gegen Sachen sowie durch Rückzug zu seiner Peergroup zu bewältigen. Der Beschwerdeführer verfügte we- der über eine geregelte Wohnsituation noch über eine Tagesstruktur. Die Bezie- 7 hung zu seinen Eltern verschlechterte sich zusehends und eskalierte schliesslich darin, dass der Beschwerdeführer seine Mutter mit dem Tod bedrohte (vgl. Anzei- gerapport vom 24. Juli 2019). Weitere in den Akten befindliche Anzeigen (Dieb- stahl, Sachbeschädigung etc.) lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer im Kreis seiner Kollegen mehrere Delikte begangen hat. Die besorgniserregende Si- tuation, welche vor zwei Jahren den Grund für die Auslandplatzierung dargestellt hat, scheint sich zu wiederholen. Zu der gleichen Einschätzung kommt auch die Beiständin des Beschwerdeführers in Ziff. 4.1 des Beistandsberichts Kindesschutz vom 4. Juli 2019. Es sind somit verschiedene Faktoren wie der multiple Drogen- konsum, die mangelnde berufliche Eingliederung und damit verbunden der fehlen- de Halt und die fehlende Struktur, die ungeregelte Wohnsituation, die problemati- sche Peergroup, das wiederholt delinquente Verhalten und die Überforderung der Eltern, die den Beschwerdeführer in die jetzige Krise geführt haben. 8.3 Die bisher organisierten zivilrechtlichen Interventionen durch die KESB waren nicht zielführend. Da der Beschwerdeführer sich auch nicht an die Vereinbarung mit der Jugendanwaltschaft hielt, mit dieser zusammenzuarbeiten und für die Beiständin erreichbar zu sein (vgl. E. 3.2 f. oben), erweist sich die kurzfristige geschlossene Unterbringung zur Krisenintervention als notwendig. Es besteht die dringende Ge- fahr, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht oder sich persönlich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt. Wie vorstehend erläutert (vgl. E. 4.2), stellt diese Situation einen Fall dar, wo sich eine kurzfristige geschlossene Unter- bringung als notwendig erweisen kann. Durch die angeordnete Unterbringung wird der Beschwerdeführer von der problematischen Peergroup ferngehalten und es wird ihm die notwendige erzieherische und therapeutische Hilfe geboten. Der posi- tive Verlauf der Auslandplatzierung in Südfrankreich hat gezeigt, dass ein struktu- rierter Rahmen für den Beschwerdeführer geeignet ist, ihn aus der Gefährdungsla- ge zu befreien. Im Rahmen der vorübergehenden geschlossenen Unterbringung ist beabsichtigt, ein Gutachten über den Beschwerdeführer zu erstellen, welches sich zu der für ihn am geeignetsten Schutzmassnahme äussert. Damit besteht Zeit für die Planung und Einleitung einer Schutzmassnahme mit den in der Verfügung vom 5. September 2019 aufgezählten Zielen. 8.4 Wie die Leitung der Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, sind die vom Beschwerdeführer aufgezählten eigenen Anstrengungen ungenü- gend, um ihn aus der Krisensituation herauszuführen. Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende Juli 2019 strafrechtlich nichts mehr hat zu schul- den kommen lassen. Nach wie vor bestehen jedoch das grosse Risiko weiterer De- linquenz und die dringende Gefahr, dass sich seine von Ziellosigkeit und fehlender Motivation geprägten negativen Verhaltensmuster weiter festigen. Es ist zwar lo- benswert, dass der Beschwerdeführer versucht, sich von seinem delinquenten Um- feld zu distanzieren und dass er sich um eine Tagesstruktur bemüht und auf Ar- beitssuche geht. Dies vermag aber nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der bald achtzehnjährige junge Mann weder über eine Lehrstelle noch eine sonstige regel- mässige, bezahlte Arbeitsstelle verfügt. Mit der Einhaltung von Strukturen, wie sie hierfür nötig wäre, scheint er nach wie vor grosse Mühe zu bekunden. Er bekräftigt zwar, eine Tagesstruktur haben und Geld verdienen zu wollen. Gleichzeitig erklärt er aber auch, dass er verschiedene Termine in der Vergangenheit nicht wahrge- 8 nommen habe, weil er «verpeilt» sei und eine «Down-Phase» gehabt habe (Ein- vernahme vom 5. September 2019, Z. 137–145). Zudem ist es dem Beschwerde- führer auch nicht gelungen, seine Wohnsituation zu regeln. Er gelobt zwar immer wieder, sein Leben ändern zu wollen, ist aber nicht in der Lage, seine Vorsätze und Versprechen umzusetzen. Der Beschwerdeführer scheint überfordert. Sämtliche bisher ergriffenen Massnahmen, welche auf Freiwilligkeit und Kooperation aufbau- ten – sei es von Seiten der KESB, seien es erste Schritte von Seiten der Jugend- anwaltschaft – waren bisher nicht zielführend. Es hat sich gezeigt, dass der Pro- zess einer nachhaltigen Weiterentwicklung der Persönlichkeit und der Verhaltens- weisen des Beschwerdeführers sowie der beruflichen Integration im offenen Setting noch nicht stattfinden kann und somit eine vorübergehende Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung notwendig ist. Zwar ist die Begutachtung im geschlos- senen Rahmen eine sehr einschneidende Massnahme, aber im vorliegenden Fall – i.S. eines Time-Outs – die einzig geeignete. Die geschlossene Unterbringung stellt sozusagen die Notbremse dar. Es handelt sich dabei um eine vorübergehende Lö- sung, die vorläufig nur so lange besteht, bis die Situation geklärt ist und über das weitere Vorgehen befunden werden kann. Aufgrund dieser zeitlichen Befristung ist der Verbleib in der geschlossenen Unterbringung dem Beschwerdeführer zumut- bar. 9. Zusammenfassend liegt die vorsorgliche geschlossene Unterbringung des Be- schwerdeführers zur Kriseninvention und zur Begutachtung im Rahmen der gesetz- lichen Möglichkeiten und Vorgaben. Sie ist im vorliegenden Fall das einzig geeig- nete und auch zumutbare Mittel, um die notwendige Erziehung und Behandlung des Beschwerdeführers sicherzustellen und weitere Fehlentwicklungen zu vermei- den. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. 10. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vorsorglichen Unter- bringung in einer geschlossenen Einrichtung – während der Strafuntersuchung und vor Erlass eines jugendstrafrechtlichen Urteils – gemäss der Auffassung des Bun- desgerichts um strafprozessuale Haft im Rahmen des vorsorglichen Vollzugs einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme handelt. In diesem Zusammenhang dür- fen die einschlägigen Verfahrensbestimmungen und grundrechtlichen Garantien der Jugend-Untersuchungshaft nicht faktisch umgangen werden. Dies bedeutet, dass die vorsorgliche geschlossene Unterbringung gemäss Art. 27 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 227 StPO nach spätestens einem Monat von Amtes wegen überprüft bzw. neu verlängert werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.3). 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 33 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) werden sie auf CHF 200.00 bestimmt. 9 11.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Ju- gendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Leitung der Jugendanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Jugendanwältin R.________ (mit den Akten) Bern, 1. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11