Der Gesuchsgegner sieht sich in der Lage, objektiv und neutral den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu beurteilen. Anhaltspunkte, welche auf das Gegenteil schliessen würden, sind nicht ersichtlich. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.