2 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). 2.3 Das vorliegende Ausstandsgesuch wurde nicht rechtzeitig gestellt: Der Gesuchsteller wusste seit Monaten, dass der Gesuchsgegner für die Fortsetzungsverhandlung vom 5. September 2019 zuständig sein wird. Ebenfalls waren ihm die für ihn einen Ausstandsgrund darstellenden Gegebenheiten seit anfangs Juni 2019 bekannt. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher auf ein klarerweise verspätetes Ablehnungsgesuch zu schliessen.