die Gründe für das Urteil in jenem Verfahren habe er bei der mündlichen Urteilseröffnung bekanntgegeben und würden im begründeten Urteil, das nächstens fertig sei, nachzulesen sein. Ausserdem gehe er davon aus, dass der sinngemässe Ablehnungsantrag zu spät erfolgt sei, da der Gesuchsteller stets gewusst habe, dass er für das vorliegende Verfahren zuständig sei. In diesem Verfahren habe er die zuvor vorgeladenen Zeugen – die nicht vom Gesuchsteller beantragt worden seien – vor der Verhandlung kurzfristig wieder ausgeladen, da er den Sachverhalt als bereits hinreichend erstellt erachtet habe.