Mit Schreiben vom 9. September 2019 überwies er das Ausstandsbegehren an die Beschwerdekammer in Strafsachen. In seiner Stellungnahme argumentierte er, dass er sich in der Sache weder als befangen noch als vorbefasst erachte. Er habe den Gesuchsteller bei der erwähnten Verhandlung nicht vorverurteilt; die Gründe für das Urteil in jenem Verfahren habe er bei der mündlichen Urteilseröffnung bekanntgegeben und würden im begründeten Urteil, das nächstens fertig sei, nachzulesen sein.