(nachfolgend: Gesuchsgegner). Zur Begründung führte er aus, bei der letzten Verhandlung am 4. Juni 2019 betreffend PEN 18 1168 und PEN 18 1106 (siehe Protokoll der Vergleichsund Hauptverhandlung vom 4. Juni 2019) habe der Gesuchsgegner im Vorfeld sämtliche Zeugen ausgeladen und ihn daher de facto vorverurteilt. Nun müsse er damit rechnen, dass dies auch bei der heutigen Verhandlung der Fall sein werde. Nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung entschied der Gesuchsgegner, die Fortsetzungsverhandlung fortzuführen. Mit Schreiben vom 9. September 2019 überwies er das Ausstandsbegehren an die Beschwerdekammer in Strafsachen.