Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 398 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Gerichtspräsident B.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Erwägungen: 1. Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz hängig (PEN 18 1006). Während der Fortsetzungsverhandlung vom 5. September 2019 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident B.________ (nachfolgend: Gesuchs- gegner). Zur Begründung führte er aus, bei der letzten Verhandlung am 4. Juni 2019 betreffend PEN 18 1168 und PEN 18 1106 (siehe Protokoll der Vergleichs- und Hauptverhandlung vom 4. Juni 2019) habe der Gesuchsgegner im Vorfeld sämtliche Zeugen ausgeladen und ihn daher de facto vorverurteilt. Nun müsse er damit rechnen, dass dies auch bei der heutigen Verhandlung der Fall sein werde. Nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung entschied der Gesuchsgegner, die Fortsetzungsverhandlung fortzuführen. Mit Schreiben vom 9. September 2019 überwies er das Ausstandsbegehren an die Beschwerdekammer in Strafsachen. In seiner Stellungnahme argumentierte er, dass er sich in der Sache weder als befan- gen noch als vorbefasst erachte. Er habe den Gesuchsteller bei der erwähnten Verhandlung nicht vorverurteilt; die Gründe für das Urteil in jenem Verfahren habe er bei der mündlichen Urteilseröffnung bekanntgegeben und würden im begründe- ten Urteil, das nächstens fertig sei, nachzulesen sein. Ausserdem gehe er davon aus, dass der sinngemässe Ablehnungsantrag zu spät erfolgt sei, da der Gesuch- steller stets gewusst habe, dass er für das vorliegende Verfahren zuständig sei. In diesem Verfahren habe er die zuvor vorgeladenen Zeugen – die nicht vom Ge- suchsteller beantragt worden seien – vor der Verhandlung kurzfristig wieder ausge- laden, da er den Sachverhalt als bereits hinreichend erstellt erachtet habe. Innert Frist reichte der Gesuchsteller keine Replik ein. 2. 2.1 Zuständig für den Entscheid über ein Ausstandsgesuch ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Gesetzgeber ver- zichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], so- bald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der An- spruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_513/2017 vom 5. März 2018 2 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). 2.3 Das vorliegende Ausstandsgesuch wurde nicht rechtzeitig gestellt: Der Gesuchstel- ler wusste seit Monaten, dass der Gesuchsgegner für die Fortsetzungsverhandlung vom 5. September 2019 zuständig sein wird. Ebenfalls waren ihm die für ihn einen Ausstandsgrund darstellenden Gegebenheiten seit anfangs Juni 2019 bekannt. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher auf ein klarerweise ver- spätetes Ablehnungsgesuch zu schliessen. 3. Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. 4. Eventualiter sei angefügt, dass das Ausstandsgesuch auch inhaltlich unbegründet wäre. Es sind überhaupt keine einen Ausstandsgrund begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht respektive erkennbar. Der Gesuchsgegner handelte stets rechtmässig. Eine Verspätung des Ausstandsbegehrens tritt nach der Rechtspre- chung nur dann in den Hintergrund, wenn der Anschein der Befangenheit derart of- fensichtlich ist, dass der Richter – etwa wenn er ein erhebliches persönliches Inter- esse hat – aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 58 StPO; BGE 134 I 20 E. 4.3.2 [= Pra 2008 Nr. 73]). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Der Gesuchsgegner sieht sich in der Lage, objektiv und neutral den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu beurteilen. Anhaltspunkte, welche auf das Gegenteil schliessen würden, sind nicht ersichtlich. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller - dem Gesuchsgegner Bern, 1. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4