13. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht entzogen hat, weil er adhäsionsweise keine Zivilansprüche geltend machen kann. Deshalb erübrigt es sich, die Notwendigkeit einer amtlichen Vertretung im Strafverfahren zu prüfen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.