134 Abs. 1 StPO spricht damit ungenau von Widerruf. Richtigerweise kommt nur ein Entzug des Mandats in Frage (Urteil des Bundesgerichts 1B_632/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3, in: Pra 2013 Nr. 61 S. 463). 12.4 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend, sondern ex nunc aufgehoben. Es liegt damit kein Verstoss gegen den Vertrauensschutz vor. Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO zulässig.