13 stimmung so auszulegen, dass eine rückwirkende Aufhebung der unentgeltlichen Rechtspflege aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen ist. Wenn die Verfahrensleitung zur Auffassung gelangt, die Voraussetzungen hätten von Anfang an nicht vorgelegen, ist die unentgeltliche Rechtspflege (unter Vorbehalt geradezu offensichtlich formeller oder materieller Fehlerhaftigkeit) mit Wirkung ex nunc aufzuheben. Art. 134 Abs. 1 StPO spricht damit ungenau von Widerruf.