Bei dieser ist das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse am Vertrauensschutz gegenüberzustellen (BGE 141 IV 55 E. 3.4.2 S. 58 mit Hinweisen). 12.3 Die StPO kennt positivrechtliche Bestimmungen für den Widerruf der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO widerruft die Verfahrensleitung das Mandat, wenn der Grund für die unentgeltliche Rechtspflege dahinfällt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Be-