Auf eine als materiell fehlerhaft erkannte Verfügung kann dennoch insbesondere wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, fehlerhafter Rechtsanwendung oder nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage zurückgekommen werden, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind. Wenn positivrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit einer Änderung der Verfügung fehlen, so ist darüber anhand einer Interessenabwägung zu befinden. Bei dieser ist das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse am Vertrauensschutz gegenüberzustellen (BGE 141 IV 55 E. 3.4.2 S. 58 mit Hinweisen).