12. 12.1 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf das Argument, dass der Widerruf der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus Vertrauensschutzgründen unzulässig sei (vgl. E. 2.2 oben). 12.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Verfügungen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens formell rechtskräftig und damit grundsätzlich unabänderlich.