Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, könnte die Argumentation des Obergerichts des Kantons Zürich jedoch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dies scheitert jedoch daran, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – namentlich den Urteilen des Bundesgerichts 1B_245/2017 vom 23. August 2017 und 6B_307/2019 vom 13. November 2019 (zur Publikation vorgesehen) (vgl. E. 9 und E. 10 oben) – widerspricht. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich nichts zu seinen Gunsten ableiten.