Es geht im zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich zwar um einen ähnlichen Sachverhalt, aber um eine andere Fragestellung als im vorliegenden Fall. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, könnte die Argumentation des Obergerichts des Kantons Zürich jedoch auf den vorliegenden Fall übertragen werden.